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Zum Thema: Verkehrsrecht

Trotz 200 km/h: 50%iger Schadensersatzanspruch nach Unfall durch Bodenwelle

Selbst eine Fahrt mit einer Geschwindigkeit von 200 km/h führt nicht zu einer Alleinhaftung desjenigen, der die Richtgeschwindigkeit überschreitet. Verletzt gleichzeitig der Träger der Straßenbaulast seine Verkehrssicherungspflicht, ist von einer hälftigen Haftungsverteilung auszugehen.

Auf einer Autobahn befand sich eine quer zur Fahrbahn verlaufende, 18 cm hohe Bodenwelle. Über diese fuhr ein Fahrer eines Ferrari Modena mit einer Geschwindigkeit von etwa 200 km/h. Wegen der Bodenwelle kam er von der Fahrbahn ab und verunglückte. Bereits zuvor war aufgrund der Bodenwelle ein anderer Fahrzeugführer mit seinem Fahrzeug von der Fahrbahn abgekommen und tödlich verunglückt. Der jetzt Geschädigte verlangt vom Träger der Straßenbaulast Schadensersatz.

Das Landgericht Aachen hat dem Geschädigten Schadensersatz in Höhe von 50 % zugesprochen. Der Straßenbaulastträger wäre verpflichtet gewesen, mit einem Verkehrsschild vor der Bodenwelle zu warnen. Jeder Verkehrsteilnehmer dürfe erwarten, dass insbesondere auf Autobahnen vor erheblichen Höhenunterschieden gewarnt werde. Hier hätten daher eine Geschwindigkeitsbegrenzung und ein Hinweis auf die Bodenwelle erfolgen müssen. Bodenwellen gefährden Verkehrsteilnehmer immer dann, wenn das Risiko eines Sprungschanzeneffekts besteht, was im vorliegenden Fall aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen der Fall war. Dieser erklärte, dass er eine Bodenwelle auf Autobahnen im vorliegenden Ausmaß noch nie gesehen habe. Andererseits berücksichtigt das Gericht aber auch ein Mitverschulden des Pkw-Fahrers, der die auf Autobahnen geltende Richtgeschwindigkeit von 130 km/h deutlich überschritten hatte.

Hinweis: Immer dann, wenn die Richtgeschwindigkeit überschritten wird, kann wie hier eine Mithaftung zumindest aus der Betriebsgefahr begründet werden. Diese tritt nur dann vollständig zurück, wenn bewiesen ist, dass die gefahrene Geschwindigkeit keinen Einfluss auf den Unfall hatte - es also auch bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit zu dem Unfall mit vergleichbar schweren Folgen gekommen wäre.


Quelle: LG Aachen, Urt. v. 01.10.2015 - 12 O 87/15 
zum Thema:Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 12/2015)

Einvernehmlichkeit: Keine Haftung bei Unfällen nach Motorradfahrten in Kolonne

Fahren Motorradfahrer in Kolonne ohne Sicherheitsabstand und in wechselnder Reihenfolge, führt dies bei einem Unfall zu einem Haftungsausschluss.

Eine aus vier Personen bestehende Motorradgruppe befuhr eine Landstraße. Der an erster Stelle der Kolonne fahrende Motorradfahrer kollidierte in einer Kurve mit einem entgegenkommenden Fahrzeug. Der an zweiter Stelle Fahrende stürzte, der Motorradfahrer hinter ihm kam ebenfalls zu Fall und verletzte hierbei den Vorausfahrenden.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt besteht keine Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz oder Schmerzensgeld, da die Haftung wegen eines Haftungsverzichts ausgeschlossen ist. Die Motorradfahrer waren in einer Gruppe ohne feste Reihenfolge gefahren und hatten den erforderlichen Sicherheitsabstand einvernehmlich nicht eingehalten. Die Motorradfahrer sind deshalb gemeinsam ein besonderes Risiko eingegangen, um das entsprechende Gruppenfahrgefühl zu erreichen. Alle nahmen somit billigend in Kauf, dass entweder sie selbst oder die hinter ihnen Fahrenden bei einer Unfallsituation nicht ausreichend bremsen können und es zu Schädigungen anderer Teilnehmer kommen kann. Ein Anspruch auf Schadensersatz ist ausgeschlossen, wenn jeder Teilnehmer bei getauschten Positionen ebenso wie der geschädigte Anspruchsteller in die Lage hätte kommen können.

Hinweis: Der Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass bei sportlichen Wettbewerben mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential, bei denen typischerweise auch bei regelkonformem Verhalten die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung besteht, die Inanspruchnahme des Schädigers für Schäden eines Mitbewerbers ausgeschlossen sind, die er ohne gewichtige Regelverletzung verursacht.


Quelle: OLG Frankfurt, Urt. v. 18.08.2015 - 22 U 39/14 
zum Thema:Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 12/2015)

Anscheinsbeweis: Kollision zweier Motorradfahrer im Gegenverkehr

Vollzieht ein Motorradfahrer beim Durchfahren einer Kurve deutlich jenseits der gedachten Fahrbahnmitte eine Vollbremsung, so dass es auf der Gegenfahrbahn mit einem seinerseits in Fahrbahnmitte fahrenden Motorrad zu einer Kollision kommt, spricht gegen ihn der Beweis des ersten Anscheins.

Auf einer Landstraße ist es zu einer Kollision zweier Motorradfahrer gekommen. Wie sich der Unfall im Einzelnen ereignet hat, war zwischen den Motorradfahrern streitig. Der geschädigte Motorradfahrer, der von dem Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherung Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangte, konnte sich seinerseits an das Unfallgeschehen nicht mehr erinnern.

Das Oberlandesgericht Hamm hat dem geschädigten Motorradfahrer lediglich Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 25 % zugesprochen. Das Gericht ist aufgrund eines Sachverständigengutachtens davon überzeugt, dass der Unfall überwiegend durch den anspruchstellenden Motorradfahrer verursacht wurde. Danach ist davon auszugehen, dass sich die Kollision der beiden Motorräder aus Sicht des anspruchstellenden Motorradfahrers auf der Gegenfahrbahn ereignet hat. Wenn wie hier ein Kradfahrer in einer Rechtskurve zu weit nach links getragen wird, dabei bereits deutlich jenseits der gedachten Fahrbahnmitte eine Vollbremsung vollzieht und letztlich auf der Gegenfahrbahn mit einem seinerseits im Bereich der Fahrspurmitte fahrenden Motorrad kollidiert, lässt dies typischerweise nur auf einen Fahrfehler des seine Fahrspur verlassenden Motorradfahrers schließen. Aufgrund der Betriebsgefahr - also der generellen Gefahr, die der Betrieb eines Motorrads mit sich bringt - war jedoch auch eine Mithaftung des entgegenkommenden Motorradfahrers nicht zu verneinen.

Hinweis: Mit dem Beweis des ersten Anscheins (klassisches Beispiel: Auffahrunfall) kann ein Prozess entschieden werden, wenn unfallneutrale Zeugen oder andere Beweismittel nicht zur Verfügung stehen. Von einem Anscheinsbeweis ist immer dann auszugehen, wenn eine typische Eigenart des zu beweisenden Geschehensablaufs vorliegt.


Quelle: OLG Hamm, Urt. v. 08.09.2015 - I-9 U 131/14 
zum Thema:Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 12/2015)

Kfz-Brand : Halterhaftung bei technischem Defekt auch im ruhenden Zustand

Löst ein technischer Defekt bei einem abgestellten Pkw einen Fahrzeugbrand aus, gilt der Brand als beim Betrieb des Kfz entstanden. Der Halter haftet daher für den Schaden, der einem Dritten durch den Brand entsteht.

Ein Fahrzeugeigentümer stellte seinen Pkw auf dem Parkplatz eines Schulgeländes ab. Es geriet in Brand und verursachte bei dem daneben stehenden Fahrzeug einen erheblichen Sachschaden. Der Eigentümer verlangte von der Haftpflichtversicherung des in Brand geratenen Fahrzeugs Schadensersatz, der ihm zunächst versagt wurde.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat dem geschädigten Eigentümer jedoch Schadensersatz zugesprochen. Eine Verpflichtung zum Schadensersatz besteht deshalb, weil der Schaden "durch den Betrieb" des in Brand geratenen Fahrzeugs entstanden ist. Dies ist nämlich nicht nur dann der Fall, wenn ein Schaden im Zusammenhang mit einem Transport- oder Fortbewegungsvorgang des Kraftfahrzeugs entsteht. Vielmehr reicht es aus, dass er durch eine Gefahrenquelle verursacht wurde, die mit einer bestimmten Betriebseinrichtung des Fahrzeugs zusammenhängt. Zu diesen Gefahrenquellen gehört insbesondere die Elektrik. Ein technischer Defekt, der zu einem Kurzschluss oder zur Entstehung eines Funkens führt, der wiederum einen Fahrzeugbrand verursacht, stellt mithin ein typisches zum Schadensersatz verpflichtendes Geschehen dar.

Hinweis: Schadensersatz wäre auch dann zu leisten, wenn der Brand auf einen Marderbiss zurückzuführen ist, der einen Kurzschluss oder einen elektrischen Funken verursacht hat. Auch hier kann argumentiert werden, dass die Fahrzeugelektrik wesentliche (Mit-)Ursache des Brands war.


Quelle: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 09.03.2015 - 9 W 3/15 
zum Thema:Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 12/2015)

Totalschaden: Kraftstoff im Tank stellt ersatzfähige Schadensposition dar

Im Fall eines Totalschadens ist der im Tank verbliebene Kraftstoff für den Geschädigten unbrauchbar, so dass auch dieser eine Schadensposition darstellt.

Durch einen unverschuldeten Unfall ist an dem Pkw des geschädigten Halters ein wirtschaftlicher Totalschaden entstanden. Von der gegnerischen Haftpflichtversicherung verlangt er einen Betrag von 15 EUR als Ersatz für das noch im Tank befindliche Benzin.

Nach Auffassung des Amtsgerichts Solingen ist die Versicherung verpflichtet, dem Geschädigten die Benzinkosten zu erstatten. Im Fall eines Totalschadens ist der im Tank verbliebene Kraftstoff für den Geschädigten unbrauchbar, so dass auch der verlorene Tankinhalt eine Schadensposition darstellt. Der Wert des Kraftstoffs ist vom Gericht auf 15 EUR geschätzt worden, denn laut Aussage des Sachverständigen haben sich noch etwa zehn Liter Kraftstoff im Wagen des Geschädigten befunden. Weiterhin ergibt sich aus dem Sachverständigengutachten, dass der verbliebene Kraftstoff nicht bereits bei dem Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeugs berücksichtigt wurde. Insoweit kommt es durch das Zusprechen des Wertersatzes für den Kraftstoff nicht zu einer Bereicherung des Geschädigten.

Hinweis: Eine Erstattung des im Tank verbliebenen Kraftstoffs ist immer dann möglich, wenn durch den Unfall am Fahrzeug des Geschädigten ein wirtschaftlicher Totalschaden entstanden ist. Der Geschädigte kann auch nicht darauf verwiesen werden, den Kraftstoff abzupumpen, wenn der hierfür erforderliche Aufwand den Wert des Kraftstoffs überschreitet. Unerheblich ist auch, ob der Geschädigte anlässlich des Erwerbs eines Ersatzfahrzeugs von dem Verkäufer Treibstoff im Tank erhält, da insofern keine Leistung auf den beim Unfall erwachsenen Schaden geleistet wird.


Quelle: AG Solingen, Urt. v. 01.04.2015 - 11 C 631/14
zum Thema:Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 12/2015)